Das Embryonenschutzgesetz regelt den Umgang mit entstehendem menschlichem Leben.

Embryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 hat die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau bechrieben.Wenn Sie der Text im Detail interessiert - fragen Sie uns danach. Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Mißbrauch jeder Form zu verhindern. So ist beispielsweise festgelegt, daß in der In-vitro-Fertilisation nur ausgebildete Ärzte arbeiten. Das gibt Ihnen Sicherheit, von Spezialisten betreut zu werden.Verboten ist in Deutschland im Rahmen der IVF-Behandlung die wissentliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen, die Ei- und Samenspende an Dritte sowie die Leihmutterschaft. Auch Experimente mit Embryonen sind, auch wenn in anderen Ländern zum Teil erlaubt, bei uns streng verboten. Wir sichern Ihnen daher zu, verantwortlich mit dem Persönlichsten, was Sie haben, umzugehen: mit Ihren Erbanlagen. So befruchten wir, nach vorheriger Vereinbarung mit Ihnen, von den gewonnenen Eizellen maximal drei mit dem Samen Ihres Mannes. Jede befruchtete Eizelle sehen wir als menschliches Leben an. Wir übertragen sie in Ihre Gebärmutterhöhle.

Sozialgesetzbuch V

Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, daß Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.Die Krankenbehandlung umfaßt nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muß nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Nach ärztlicher Feststellung muß hinreichend Aussicht bestehen, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in   der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
  • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berückschtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist.

Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92.

Datenschutz

Selbstverständlich werden Ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt - sie unterliegen dem Datenschutzgesetz. Anonym erhobene Daten werden lediglich für eine statistische Auswertung verwendet - nur so lassen sich verläßliche Aussagen zum gegenwärtigen Stand der IVF-Behandlung in Deutschland machen.

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Rechtliche Grundlagen

Das Embryonenschutzgesetz regelt den Umgang mit entstehendem menschlichem Leben.